AGB

Nachfolgend sind unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgelistet. Im Teil A (Allgemeine Einkaufsbedingungen) sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegt, soweit Waren und Dienstleistungen eingekauft werden. Der Teil B (Werkvertragsbedingungen) bezieht sich auf die Vertragsverhältnisse, da Werkverträge durch uns abgeschlossen werden. Im Teil C (Allgemeine Vertragsbedingungen) befinden sich die Geschäftsbedingungen, welche für alle Vertragsverhältnisse gelten, die wir im Rahmen unserer unternehmerischen Tätigkeit begründen.

A. Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Einkäufe von Waren und Dienstleistungen, unabhängig von der Warenart oder dem Leistungsgegenstand, (im Folgenden nur Leistungen), durch die BWK Berliner Wartungs- und Kundendienst GmbH (im Folgenden nur BWK) beim Vertragspartner (im Folgenden nur VP). Sie gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelnen nicht auf sie Bezug genommen werden sollte, für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Vertrags-, Liefer- und sonstige Bedingungen des VP werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von BWK selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Es gelten auch dann ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen.

1.2. BWK erbringt Bauleistungen, insbesondere in den Gewerken Heizung, Lüftung, Klimatisierung und Sanitär, gegenüber ihren Auftraggebern/Bauherren, sowie zugehörige Wartungsarbeiten. Werden Waren durch BWK eingekauft, weist BWK darauf hin, dass BWK grundsätzlich alle eingekauften Waren für ein zu errichtendes Bauwerk verwendet, § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB.

1.3. Alle im Angebot des VP beinhalteten Eigenschaften seiner Leistungen gelten durch den VP als zugesichert, insbesondere auch sämtliche Spezifikationen und Leistungsparameter, soweit diese in Prospekten, Katalogen oder sonstigen leistungsbeschreibenden Unterlagen des VP beinhaltet sind.

1.4. Die Leistung des VP umfasst sämtliche für eine volle Funktionsfähigkeit der Leistung notwendigen Nebenleistungen, insbesondere auch Dokumentationen, Betriebsanleitungen, Einweisungen usw., soweit im Vertrag nichts anderes festgehalten ist.

1.5. Der VP sichert zu, dass seine Leistungen sämtlichen anwendbaren gesetzlichen und technischen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Leistungsbewirkung entsprechen, insbesondere auch den zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen anerkannten Regeln der Technik des Faches.

2. Preise

2.1. Der in Bestellungen von BWK ausgewiesene Preis ist bindend und, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ein Festpreis. Gleiches gilt für die vom VP in angenommenen Angeboten angegebenen Preise, die, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Mehrwertsteuer enthalten.

2.2. BWK bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die vereinbarte Vergütung (Kaufpreis) innerhalb von 14 Tagen ab Abnahme und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Soweit eine förmliche Abnahme nicht vereinbart ist, vgl. dazu Ziffer 4.1., zahlt BWK, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die vereinbarte Vergütung (Kaufpreis) innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto. Verzugseintritt durch Mahnung vor Ablauf vorstehender Zahlungsfrist von 30 Tagen wird ausgeschlossen.

3. Lieferzeit – Lieferverzug – Vertragsstrafe- Lieferkonditionen

3.1. Die in der Bestellung, im Angebot oder in der Angebotsannahme angegebene Lieferzeit ist bindend. Abweichende Lieferfristen bedürfen zu ihrer wirksamen Vereinbarung einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung durch BWK.

3.2. Soweit eine Vertragsstrafe nicht gesondert vereinbart wurde, insbesondere in einem Verhandlungsprotokoll, gilt:

Im Falle des Lieferverzuges des VP ist BWK berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 5 % des abschließend vereinbarten Kaufpreises/der abschließend vereinbarten Vergütung; weitergehende gesetzliche Ansprüche (Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung) bleiben BWK vorbehalten, auch die Geltendmachung eines höheren, konkreten Verzugsschadensersatzes gemäß der gesetzlichen Bestimmungen. Dem VP steht das Recht zu, BWK nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

3.3. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Niederlassung BWK in Erkner, abgeladen.

4. Gefahrübergang und Mängeluntersuchung

4.1. Im Falle über die bloße Anlieferung hinausgehender Leistungen des VP (z.B. Einweisung, Inbetriebnahme, Montage etc.) ist eine förmliche Abnahme in jeden Fall durchzuführen. Eine Abnahme durch Inbetriebnahme oder Nutzung, gleich durch wen, wird ausgeschlossen. Der Gefahrübergang auf BWK findet in diesen Fällen erst mit der förmlichen Abnahme der Leistungen des VP statt. Ansonsten geht die Gefahr mit Anlieferung auf BWK über.

4.2. BWK wird eingegangene Lieferungen innerhalb einer den Umständen nach angemessener Frist auf Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen prüfen. Hinsichtlich des Umfanges der Prüfungen von BWK gilt: Soweit die Leistungen des VP verpackt sind, hat BWK zunächst den unversehrten Zustand der Verpackungen zu kontrollieren. Für den Fall, dass die Leistungen nicht weiter zu einzelnen Baustellen unmittelbar von BWK verbracht werden, hat BWK auch die Transportverpackung zu entfernen und eine Sichtprüfung der Leistungen vorzunehmen. Handelt es sich um Leistungen, die mit einer Montageverpackung/Schutzverpackung versehen sind, die üblicherweise erst bei Installation der Leistungen beim Bauvorhaben entfernt wird, nimmt BWK die Entfernung erst unmittelbar vor Montage am Bauvorhaben vor. Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit einer Rüge bezgl. Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen gilt: BWK rügt eine Qualitäts- oder Quantitätsabweichung beim VP in angemessener Frist, wobei hierfür mindestens 5 Arbeitstage als vereinbart gelten. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge genügt die Absendung der Rüge von BWK. Maßgeblicher Zeitpunkt des Beginns der Rügefrist ist derjenige, der sich nach dem oben vereinbarten Umfang der Untersuchungspflichten durch BWK ableitet.

5. Mängelhaftung

5.1. Es gilt ausschließlich die gesetzliche Mängelhaftung. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen BWK ungekürzt zu. Bei sämtlichen von BWK für ein zu errichtendes Bauwerk verwandten Leistungen/Materialien gilt § 438 Abs. 1 Nr. 2 b) BGB.

5.2. Die Verjährung der Mängelansprüche richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

6. Mängelbeseitigung

6.1. Beseitigt der VP festgestellte und gerügte Mängel nicht fristgemäß, ist BWK nach fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. Diese Rechte stehen BWK auch vor Abnahme der Leistungen des VP zu.

Lässt BWK die Mängel durch Dritte beseitigen, trägt der VP die BWK entstandenen Kosten der Ersatzvornahmen/Mängelbeseitigung zzgl. eines pauschalen Zuschlags auf die Ersatzvornahmekosten in Höhe von pauschal 4 % für Koordinierung, Bauleitung, Abnahmeerfordernisse usw. Dem VP ist es gestattet, den Nachweis zu führen, dass BWK kein oder nur ein geringerer Aufwand entstand.

Führt BWK die Mängelbeseitigung durch eigene Mitarbeiter aus, gilt, dass BWK die Kosten, wie nachstehend, dem VP berechnen kann

  • tatsächlich entstandener Materialaufwand,
  • zzgl. der Mitarbeiterleistungen, die wie folgt zu vergüten sind:
  • Service – Techniker € 70,00/Stunde
  • Service – Helfer € 65,00/Stunde
  • MSR – Techniker € 80,00/Stunde
  • Kältetechniker € 89,00/Stunde
  • Kältemeister € 105,00/Stunde
  • Elektromeister € 105,00/Stunde
  • Service – Ingenieur € 115,00/Stunde
  • Zuschlag von 2 % auf die Material- und Mitarbeiteraufwendungen für Bauleitung, Koordination, Abnahmeerfordernisse usw.

Dem VP ist gestattet, den Nachweis zu führen, dass BWK für Bauleitung, Koordination usw. kein Aufwand in vorgenannter Höhe oder überhaupt kein Aufwand entstanden ist.

6.2. Tritt im Rahmen der Leistungserbringung oder im Gewährleistungszeitraum ein akuter Mangel auf, der geeignet ist, bei nicht unmittelbarer Beseitigung erhebliche Folgeschäden zu bewirken (beispielhaft Produktionsausfälle, Beschädigung anderer werthaltiger Bauteile usw.), und besteht danach insbesondere ein Missverhältnis der Höhe der Mängelbeseitigungsaufwendungen zur Höhe der zu erwartenden Folgeschäden, so gilt:

  • BWK zeigt einen solchen Mangel dem VP schriftlich an, unter Hinweis auf diese vertragliche Regelung und Erläuterung, weshalb es sich um einen akuten Mangel handelt. Dabei ist BWK berechtigt, eine kurze, jedoch auf den Einzelfall bezogen angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer der VP seine uneingeschränkte Mängelbeseitigungsverpflichtung zu erklären hat, darüber hinaus, dass die Mängelbeseitigung binnen kurzer, situationsbedingt angemessener Frist erfolgt. Läuft die gesetzte Frist fruchtlos ab, ist BWK berechtigt, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei hinsichtlich der Kostenfolgen die vorstehenden Regelungen, Ziffer 6.1., gelten

7. Eigentumsvorbehalt

BWK verwahrt sich gegen jede Form von erweiterten Eigentumsvorbehalten. Lediglich der einfache Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB wird durch BWK akzeptiert.

8. Garantiehaftung

Wird BWK wegen eines Fehlers der vom VP gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Garantiehaftung oder aufgrund von Werbeaussagen des VP oder Herstellers in Anspruch genommen, so hat der VP BWK aus diesem Fehler resultierenden Produzentenhaftung oder Garantiehaftung bzw. Gewährleistung freizustellen.

9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, ergänzende Bestimmungen

9.1. Erfüllungsort für Zahlungen von BWK ist Erkner.

9.2. Sofern der VP Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Berlin. BWK ist jedoch auch berechtigt, den VP an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

9.3. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

9.4. Für BWK bevollmächtigte Personen im Rahmen der Vertragsdurchführung sind ausschließlich der Geschäftsführer und die Prokuristen von BWK. Alle anderen Mitarbeiter von BWK, unabhängig ihrer Funktion, besitzen, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, keine Bevollmächtigung für jedwede rechtsgeschäftliche Erklärungen für oder gegen BWK. Sie sind auch nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen zu erklären oder verbindliche Leistungsfeststellungen zu treffen.

9.5. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BWK ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Nur im Falle des Bestehens rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenansprüche, bzw. bei von BWK ausdrücklich und schriftlich anerkannten Gegenansprüchen, ist der VP berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen auszuüben.

9.6. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

B. Allgemeine Werkvertragsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1. Die nachstehenden Werkvertragsbedingungen gelten für alle Werk-, insbesondere Bauverträge, da die BWK Berliner Wartungs- und Kundendienst GmbH (im Folgenden nur BWK) Auftraggeber oder Auftragnehmer im Hinblick auf die Erbringung von Werk-(insbesondere Bau-) Leistungen ist. Diese Werkvertragsbedingungen gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelnen nicht auf sie Bezug genommen werden sollte, für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Vertrags-, Liefer- und sonstige Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden nur VP) werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von BWK selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Es gelten auch dann ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen. BWK widerspricht daher allen entgegenstehenden Vertrags-, Liefer- und sonstigen Bedingungen des VP, für jedes einzelne Vertragsverhältnis sowie für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn BWK im Einzelnen auf diese nicht Bezug nimmt.

2. Vertragsinhalt

2.1. Werk-(insbesondere Bau-) Verträge schließt BWK ausschließlich auf Basis der beim Vertragsschluss gültigen und geltenden Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teil B).

BWK widerspricht daher insbesondere allen Vertragsbedingungen des VP, soweit diese im Widerspruch zur beim Vertragsschluss gültigen und geltenden Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB Teil B, stehen sowie auch allen Vertragsbedingungen des VP, die die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige und geltende Fassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB Teil B, ändern oder ergänzen.

Maßgeblich für jedes Vertragsverhältnis von BWK mit seinem VP ist daher ausschließlich die ungeänderte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, VOB Teil B, in der zum Vertragsabschluss geltenden Fassung.

3. Sonstiges

3.1. Erfüllungsort für Zahlungen von BWK ist Erkner.

3.2. Sofern der VP Vollkaufmann ist, ist Gerichtsstand Berlin. BWK ist jedoch auch berechtigt, den VP an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

3.3. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3.4. Für BWK bevollmächtigte Personen im Rahmen der Vertragsdurchführung sind ausschließlich der Geschäftsführer und die Prokuristen von BWK. Alle anderen Mitarbeiter von BWK, unabhängig ihrer Funktion, besitzen, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, keine Bevollmächtigung für jedwede rechtsgeschäftliche Erklärungen für oder gegen BWK. Sie sind auch nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen zu erklären oder verbindliche Leistungsfeststellungen zu treffen.

3.5. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BWK ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind. Nur im Falle des Bestehens rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenansprüche, bzw. bei von BWK ausdrücklich und schriftlich anerkannten Gegenansprüchen, ist der VP berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht an seinen Leistungen auszuüben.

3.6. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die Vertragssprache ist deutsch.

C. Allgemeine Vertragsbedingungen

1. Geltungsbereich

Sämtlichen Vertragsbedingungen der BWK Berliner Wartungs- und Kundendienst GmbH (im Folgenden nur BWK) liegen – unabhängig vom Leistungsgegenstand – die nachfolgenden Allgemeinen Vertragsbedingungen zugrunde. Sie gelten ausschließlich, auch wenn im Einzelnen nicht auf sie Bezug genommen werden sollte, für alle, auch zukünftige Geschäftsbeziehungen. Entgegenstehende Vertrags- und sonstige Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden nur VP) werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch von BWK selbst im Falle der Leistung nicht Vertragsbestandteil. Es gelten auch dann ausschließlich die nachfolgenden Bestimmungen.

2. Vertragsschluss

2.1. Angebote von BWK sind freibleibend, es sei denn, BWK hat das Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Jede Beauftragung – unabhängig vom Leistungsgegenstand – durch den VP ist ein bindendes Angebot. BWK kann dieses Angebot nach freier Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch für den VP erkennbar begonnene Ausführung der Leistung innerhalb der vorstehenden Frist annehmen.

2.2. Verbindliche Beschaffenheitszusagen oder Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien oder sonstige Garantien sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch BWK gültig. Werbeaussagen sind nur dann verbindlich, wenn BWK diese schriftlich bestätigt oder die Werbeaussagen von BWK selbst stammen.

3. Ausführung und Verzug, Mitwirkungspflichten des VP

3.1. Dem VP übermittelte oder mit ihm vereinbarte Ausführungsfristen gelten als Richtwerte und sind nur dann verbindlich, wenn sie von BWK schriftlich als verbindlich bestätigt worden sind.

3.2. Verzögerungen der Ausführung der Leistung aufgrund höherer Gewalt, infolge veränderter behördlicher Genehmigungs- oder Gesetzeslage, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialbeschaffungsprobleme sind von BWK – auch soweit sie bei Zulieferern eintreten – selbst bei verbindlich vereinbarten Ausführungsfristen nicht zu vertreten. In diesen Fällen verlängert sich die vereinbarte Ausführungsfrist stillschweigend um den zur Beseitigung des Hindernisses und dessen Folgewirkungen notwendigen, angemessenen Zeitraum. Fälle von auftretenden Epedemien (z.B. Corona) oder kriegerische Auseinandersetzungen, die unmittelbaren oder mittelbaren Einfluss auf die Durchführung des Vertrages haben (z.B. Ukraine-Krieg) gelten als höhere Gewalt und sind von BWK nicht zu vertreten und führen zu den vorgenannten Folgen, insbesondere zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen. Darüber hinaus bleiben die Rechte gemäß § 313 BGB unberührt.

3.3. BWK ist zu Teilleistungen berechtigt, sie sind vom VP, soweit zumutbar, anzunehmen.

3.4. Schadenersatzansprüche des VP wegen Verzuges sind ausgeschlossen, soweit der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von BWK oder von BWK eingesetzter Erfüllungsgehilfen beruht.

3.5. Der VP übergibt an BWK vor Leistungserbringung alle für die Leistungserfüllung notwenigen Unterlagen und Informationen und stellt BWK alle für die Leistungserbringung notwendigen Mitwirkungsleistungen, wie z.B. Baustrom, sofern nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, kostenfrei zur Verfügung. Soweit der VP an BWK Unterlagen und Informationen nicht zur Verfügung gestellt hat, die für die Durchführung der Leistung erforderlich sind, werden die Leistungen von BWK nicht fällig und BWK ist nicht verpflichtet, mit Leistungserbringungen zu beginnen. Jedwede in der Vertragsbeziehung zu BWK vom VP zugesagte Mitwirkungspflichten gelten als Hauptleistungspflichten des VP.

4. Zahlungsbedingungen

4.1. Alle Leistungen werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen von BWK berechnet, die angegebenen Preise verstehen sich ab Lager von BWK (Erkner), hinzu kommen gegebenenfalls Verpackungs- und Versandkosten. Soweit Nettopreise vereinbart sind, wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer am Tage der Rechnungslegung zusätzlich berechnet.

4.2. Zahlungen sind innerhalb von 5 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ansonsten hat die Zahlung für BWK kostenfrei durch Überweisung auf ein von BWK benanntes Konto zu erfolgen. Gegebenenfalls anfallende Gebühren (z.B. Auslandsüberweisung, Geldwechselgebühren) gehen zu Lasten des VP.

4.3. Gerät der VP in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Forderungen von BWK gegenüber dem VP sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des VP sowie bei Stellung eines Eigenantrages des VP auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VP.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1. BWK behält sich das Eigentum an gegenständlichen Leistungen (= Vorbehaltsware) bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher, auch künftiger aus der Geschäftsbeziehung entstehenden Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des VP in schriftlich von den Parteien zu bestimmender Form freigegeben, wenn und soweit der Sicherungswert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

5.2. Der VP ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang berechtigt. Es ist ihm jedoch untersagt, die Vorbehaltsware als Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden. Zugriffe Dritter, insbesondere Pfändungen oder Abtretungen, sind BWK unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen mitzuteilen. Die Kosten etwa notwendiger Interventionen trägt der VP.

5.3. Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt, ein Herausgabeverlangen oder die Inbesitznahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

5.4. Der VP tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen an BWK ab. Der VP ist widerruflich zum Einzug dieser Forderungen berechtigt. Auf Verlangen hat der VP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner BWK bekannt zu geben. BWK ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des VP offen zu legen.

5.5. Eine Be- oder Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware durch den VP erfolgt, sofern dieses gestattet ist, für BWK. BWK erwirbt hieran unentgeltlich Eigentum in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.

5.6. Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt BWK unentgeltlich Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5.7. Im Falle eines Zahlungsverzuges des VP ist BWK berechtigt, die sich noch im Besitz des VP befindliche Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Dies gilt auch bei einer wesentlichen Vermögensverschlechterung und bei Zahlungseinstellung des VP, sowie bei Stellung eines Eigenantrages des VP auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des VP. Der VP hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeiter von BWK, den Zutritt zu den Geschäftsräumen während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.

5.8. Aufrechnungsrechte stehen dem VP nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BWK ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.

6. Stundenlohabrechnung/Einzelpauschale Service-Fahrzeug

6.1. BWK Mitarbeiter Stundenlohn wird als Vergütung für eine Zeitstunde (60 Minuten) angegeben. Die Berechnung erfolgt im 15-Minutentakt, für jedes angefangene 15-Minutenintervall.

6.2. An- und Abfahrten werden grundsätzlich mit einer Einsatzpauschale für Service-Einsatzfahrzeuge abgegolten. Dauert die Fahrt jedoch länger als 60 Minuten, wird für die darüber hinaus gehende Fahrzeit der Stundenlohn angesetzt. Dies gilt nicht, wenn die längere Fahrzeit deshalb entsteht, weil die Fahrt nicht am Sitz von BWK begonnen hat.

7. Mängelhaftung

7.1. Soweit ein von BWK zu vertretender Mangel an der Leistung vorliegt, ist BWK unter Ausschluss der Rechte des VP vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung herabzusetzen (Minderung), zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass BWK aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der VP hat BWK eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.

7.2. Die Nacherfüllung kann nach der Wahl von BWK durch Beseitigung des Mangels oder durch neue Leistung erfolgen. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung der Vergütung oder der Rücktritt vom Vertrag durch den VP ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der VP nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

7.3. Mängelhaftungsansprüche verjähren grundsätzlich in einer Frist von 1 Jahr, beginnend mit dem Zeitpunkt zu dem der VP erstmals die Leistung in Anspruch nehmen kann, auf die tatsächliche Inanspruchnahme kommt es nicht an. Sollte es sich um eine gegenständlich zu übertragende Leistung handeln, beginnt die Frist mit der Ablieferung. Sollte die Abnahme erforderlich sein, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der VP die Ware oder Leistung 7 Tage beanstandungsfrei nutzt.

7.4. Für Schadensersatzansprüche aus Mängelhaftung gilt Ziffer 10 entsprechend.

Die Mängelhaftung ist ausgeschlossen, wenn der VP selbst oder ein Dritter unberechtigt Eingriffe in die Leistung vorgenommen hat. Unberechtigt ist ein Eingriff immer dann, wenn der VP oder ein Dritter bei Auftreten eines Mangelsymptoms, ohne vorherige Unterrichtung von BWK, an der Leistung Mängelbeseitigungsversuche vornimmt oder veranlasst.

8. Haftung

8.1. Eine Haftung von BWK – gleich aus welchem Rechtsgrund – tritt nur ein, wenn der Schaden

8.1.1. durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden

oder

8.1.2. auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

Weitergehende Schadensersatzansprüche, abgesehen von der Haftung nach Ziffer 8.7., sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – vollständig ausgeschlossen.

8.2. Haftet BWK gemäß Ziffer 8.1.1. für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Haftung auf denjenigen Schadensumfang begrenzt, mit dessen Entstehen BWK bei Vertragsschluss aufgrund der BWK zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

8.3. Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 8.2. gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von BWK verursacht werden, welche nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten gehören.

8.4. Dem VP ist bekannt, dass BWK eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat. Die Deckungssumme dieser Haftpflichtversicherung beträgt 5.000.000,00 €. In jedem Fall ist die Haftung gemäß Ziffer 8 auf die vorgenannten Deckungssummen begrenzt. In den Fällen der Ziffern 8.2. und 8.3. haftet BWK nicht für den wirtschaftlichen Erfolg, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn.

8.5. Für den Verlust von Daten und Programmen und deren Wiederherstellung haftet BWK ebenfalls nur in dem aus Ziffern 8.1 bis 8.4. ersichtlichen Umfang und auch nur dann, wenn dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des VP, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme und die Durchführung von ständigen, automatisierten, aktuellen Computervirenuntersuchungen, vermeidbar gewesen wäre.

8.6. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffern 8.1 bis 8.5. gelten sinngemäß auch zugunsten der Mitarbeiter und Beauftragten von BWK.

Für von BWK zu vertretenen Schäden an Leben und Gesundheit von Menschen haftet BWK grundsätzlich unbeschränkt.

9. Abtretung von Ansprüchen

Der VP ist nicht berechtigt seine Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung von BWK abzutreten oder zu übertragen. Die Zustimmung darf von BWK nicht unbillig verweigert werden.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Vertragssprache, Schriftform, Rangfolge

10.1. Erfüllungsort für alle Leistungen des VP und von BWK ist Erkner. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, sofern der VP Vollkaufmann ist, Berlin. BWK ist jedoch auch berechtigt den VP an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

10.2. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.

10.3. Änderungen der vorstehenden Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.4. Für BWK bevollmächtigte Personen im Rahmen der Vertragsdurchführung sind ausschließlich der Geschäftsführer und die Prokuristen von BWK. Alle anderen Mitarbeiter von BWK, unabhängig ihrer Funktion, besitzen, soweit vertraglich nichts anderes geregelt ist, keine Bevollmächtigung für jedwede rechtsgeschäftliche Erklärungen für oder gegen BWK. Sie sind auch nicht berechtigt, die Abnahme von Leistungen zu erklären oder verbindliche Leistungsfeststellungen zu treffen.

10.5. Bestehen zwischen dem VP und BWK für eine Leistung von BWK bereits separate BWK -Verträge (z.B. Wartungsvertrag) gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von BWK im Rang bei Auslegungszweifeln oder abweichenden Regelungen vor. Ansonsten ergänzen die Allgemeinen Vertragsbedingungen von BWK diese separaten BWK -Verträge. Vorstehende Rangfolge gilt nur für BWK -Verträge und nicht für Fremdverträge des VP, für diese verbleibt es beim Vorrang der Allgemeinen Vertragsbedingungen von BWK.

 

Stand: September 2024


BWK Berliner Wartungs- und Kundendienst GmbH
Gewerbegebiet zum Wasserwerk 4 
15537 Erkner

Tel:                           03362 / 58 61 0
Fax:                          03362 / 58 61 58
E-Mail:                     info@bwk-klimatechnik.de

Geschäftsführer: Dipl.-Ing. Eng. Andreas Neyen, Dipl.-Ing. Volker Schmidt
Handelsregisternummer: HRB 6322; Amtsgericht Frankfurt/ Oder