AGB

I. Allgemeines

1.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenenden „AGB“ genannt) gelten für alle Leistungen der BWK Berliner Wartungs- und Kundendienst GmbH (im Folgenden „BWK“ genannt) für den Handel mit, die Errichtung und Instandhaltung von Lüftungs-, Klima-, Kälte- und MSR-Anlagen (Anlagenbau), sowie sinngemäß für alle Leistungen (Kundendienst wie Service, Montage, Reparatur, Miete etc.), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes der BWK und mit dieser abgeschlossenen Vertrages.

2.  Der Vertragspartner der BWK (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) stimmt zu, dass auch im Fall der Verwendung von Geschäftsbedingungen durch ihn von den Bedingungen der BWK auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Vertragspartners unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen durch die BWK gelten insofern nicht als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen.

3.  Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von der BWK schriftlich bestätigt wurden.

II. Vertragsabschluss

1.  Die Angebote der BWK erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme.

2.  Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- und Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüber-schreitungen, gelten als vorweg genehmigt.

3.  Ein Vertrag erlangt für die BWK nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn diese die Bestellung/ den Auftrag schriftlich bestätigt. Mündliche Abreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die BWK.

4.  Sollte für die Vertragserfüllung das Vorliegen von durch die BWK einzuholenden behördlichen Bewilligungen erforderlich sein, kommt der Vertrag erst mit Vorliegen der Bewilligung zustande.

5.  Alle Nebenkosten eines Vertrages gehen zu Lasten des Vertragspart-ners.

6.  Reparaturaufträge gelten in dem Umfang als erteilt, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist, auch wenn sich die Notwendigkeit einzelner Arbeiten oder Auswechslung von Teilen erst im Zuge der Durchführung ergibt. 

III. Kostenvoranschläge und Unterlagen

1.  Sämtliche von der BWK stammenden technischen Unterlagen einschließlich Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum der BWK und dürfen anderweitig nicht verwendet werden, selbst wenn urheberrechtliche Normen nicht eingreifen.

2.  Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Insbesondere behält sich die BWK konstruktionsbedingte Änderungen vor.

3.  Kostenvoranschläge für Reparaturen sind – soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wird – unverbindlich. In Rechnung gestellt wird der tatsächliche Material- und Arbeitsaufwand.

IV. Preise

1.  Die Preise der BWK bestimmen sich nach den jeweils gültigen Preislisten.

2.  Alle von der BWK genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, als Nettopreise exklusive sämtlicher Steuern, ohne Verpackung, Verladung, Transport und Versicherung, bei vereinbarter Zustellung ohne Abladen und Vertragen, bei Exportaufträ-gen ohne Verzollung und ohne Ausfuhrumsatzsteuer.

3.  Gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben.

4.  Sämtliche Preisangaben und/oder Angebote erfolgen vorbehaltlich eventueller Druckfehler.

5.  Sollten sich Liefertermine aus Gründen, welche nicht im Verschulden oder Einflussbereich der BWK liegen, verschieben, behält sich diese die Geltendmachung von nachweisbaren Kostensteigerungen vor.

6.  Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung Änderungen bei den Lohnkosten und/oder Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien, sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es sei denn, zwischen Auftragser-teilung und Leistungsausführung liegen weniger als zwei Monate.

V. Leistungsausführung

1.  Zur Ausführung der Leistung ist die BWK frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertraglichen Einzelheiten geklärt sind und der Vertragspartner seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzung zur Ausführung geschaffen hat.

2.  Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Energieversorgungsunternehmen, sind grundsätzlich vom Vertragspartner beizubringen. Die BWK ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Vertragspartners zu veranlassen.

3.  Der Vertragspartner hat für die Zeit der Leistungsausführung der BWK kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialen zur Verfügung zu stellen.

4.  Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes erforderlichen Energiemedien wie Druckluft, Wasser, Strom sind vom Vertragspartner kostenlos zur Verfügung zu stellen.

5.  Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine dringende Ausführung vom Vertragspartner gewünscht und war dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt, werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher Materialbe-schaffung und dergleichen zusätzlich berechnet.

6.  Verpackungen werden von der BWK nicht zurückgenommen, sofern der Vertragspartner kein Verbraucher ist.

7.  Sofern nichts anderes vereinbart wurde, bleibt der BWK die Wahl der Versandart unter Ausschluss jeglicher Haftung vorbehalten. Das Transportrisiko trifft in jedem Fall den Vertragspartner, auch wenn frachtfreie Zustellung mit eigenen oder fremden Transportmitteln vereinbart wurde. Eine Transportversicherung wird nur bei schriftlicher Vereinbarung und nur auf Kosten des Vertragspartners durch die BWK abgeschlossen.

VI. Leistungsfristen und Termine

1.  Soweit Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine vereinbart wurden, sind diese, falls nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde, stets unverbindlich.

2.  Die Lieferfrist beginnt mangels anderslautender Vereinbarung mit dem Zustandekommen des Vertrages, keinesfalls aber vor Vorliegen der vom Vertragspartner zu beschaffenden Unterlagen und behördlichen Genehmigungen sowie der von ihm zu leistenden Anzahlung.

3.  Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand oder Teile davon – auch vor einer vereinbarten Lieferzeit – mit schuldbefreiender Wirkung anzunehmen.

4.  Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die von der BWK zu vertreten sind, verlängern sich die Liefer- und Fertigstellungsfristen und -termine jedenfalls um die Dauer dieser Umstände. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen (z.B. Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transportmitteln, Transportverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel). Diese Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei einem Zulieferanten eintreten. Tritt ein soeben beschriebener Fall ein, steht es der BWK frei, ohne Verpflichtung zum Schadens- oder Aufwendungsersatz, vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nach Wahl der BWK auch für noch nicht fällige Folgelieferungen.

5.  Die durch Verzögerung auflaufenden Mehrkosten sind – soweit sie nicht von der BWK zu vertreten sind – vom Vertragspartner zu tragen. 

6.  Beseitigt der Vertragspartner die von ihm zu vertretenden Umstände, die eine Verzögerung verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm von der BWK angemessen gesetzten Frist, ist diese berechtigt, über die von ihr zur Leistungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; Im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachbeschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

7.  Bei einer von der BWK zu vertretenen Überschreitung der Lieferfrist um mehr als acht (8) Wochen ist der Vertragspartner berechtigt, unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Annahmeverzug

1.  Soweit die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die der Vertragspartner zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annahmeverzug. Die BWK ist dann berechtigt, den Vertragsgegen-stand nach ihrer Wahl zu versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners einzulagern. 

2.  Nimmt der Vertragspartner die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so kann die BWK alle aus dieser Verzögerung resultierenden Kosten dem Vertragspartner in Rechnung stellen.

3.  Der Annahmeverzug berechtigt die BWK, nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Im Falle des Vertragsrücktritts kann die BWK vom Vertragspartner die Zahlung mindestens in Höhe von 20 % des Bruttowerklohnes als Entschädigung begehren; darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner bleiben hiervon unberührt. Der Vertragspartner ist berechtigt, nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

4.  Mit dem Zeitpunkt des Verzugseintritts gilt der Vertragsgegenstand als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

VIII. Zahlung

1.  Soweit nichts anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von der BWK namhaft gemachtes Konto oder eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Überweisungen die unwiderrufliche Gutschrift auf dem von der BWK bekanntgegebenen Konto maßgebend.

2.  Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, wird ein Drittel des Preises bei Leistungsbeginn, ein Drittel nach Abschluss der Leistungen und der Rest nach Schlussrechnung fällig.

3.  Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung ein, welche von der BWK nicht zu vertreten sind, ist diese berechtigt, über bisher erbrachte Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.

4.  Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust ist die BWK berechtigt, Verzugszinsen und Zinseszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Fall der Säumnis ist der Vertragspartner verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle sonstigen prozessualen und außerprozessualen – gegenüber Verbrauchern tarifmäßigen – Kosten der Anspruchsdurchsetzung, auch die Kosten eines von der BWK beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen.

5.  Die gesamte Restforderung der BWK wird ohne Rücksicht auf Laufzeiten sofort zur Zahlung fällig, wenn in das Vermögen des Vertragspartners erfolglos Vollstreckung betrieben, dies von vornherein aussichtslos erscheint, die Zwangsversteigerung von Liegenschaften oder Zwangsverwaltung bewilligt oder angeordnet wird, oder wenn sich sonst irgendwie die Kreditwürdigkeit (zum Beispiel bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) verringert. In diesen Fällen ist die BWK berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, oder ohne Setzung einer Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Darüber hinaus ist die BWK in diesen Fällen zur Rücknahme bereits gelieferter Produkte auf Kosten des Vertragspartners berechtigt, ohne dass hierdurch bereits der Vertrag aufgehoben wird. Der Vertragspartner gestattet einen solchen Eingriff, weshalb in einem solchen Fall Besitzstörungsklagen ausgeschlossen sind. Dies gilt auch, wenn Bauteile mit einem Bauwerk fest verbunden sind.

6.  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen oder seitens der BWK bereits gelieferter Materialien – aus welchem Grund auch immer – durch den Vertragspartner ist mangels ausdrücklicher Vereinbarung nur zulässig, wenn die Gegenforderung anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. 

IX. Eigentumsvorbehalt

1.  Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises (inkl. Mehrwertsteuer, Verzugszinsen und Kosten) im Eigentum der BWK. Im Falle einer Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entsteht im Verhältnis der Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung Miteigentum zu Gunsten der BWK. Ziffer VIII. Nr. 5, Sätze 3 bis 5 bleiben unberührt. Ist der Vertragspartner nicht (Mit-) Eigentümer der Hauptsache, tritt er hiermit alle Ansprüche gegen den Eigentümer der Hauptsache zur Sicherung der Forderung der BWK ab, die die Abtretung annimmt.

2.  Der Vertragspartner hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes die Waren in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und mit der Sorgfalt eines Eigentümers zu behandeln.

3.  Die BWK ist berechtigt, die gelieferten – und gegebenenfalls montierten – Waren auf Kosten des Vertragspartners auf eine ihr geeignet erscheinende Weise für jedermann leicht ersichtlich als ihr Eigentum kenntlich zu machen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums an diesen Waren an ihn die sofortige Fälligkeit des vereinbarten Entgelts nach sich zieht.

4.  Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitige Überlassung der gelieferten Waren nur zulässig, wenn die BWK diese rechtzeitig vorher unter Anführung des Namens und des genauen Sitzes des Erwerbers bekannt gegeben wurde und die BWK der Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermittlung oder anderweitigen Überlassung des Vertragsgegenstandes schriftlich zugestimmt hat. Im Falle der Zustimmung tritt der Vertragspartner schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte zustehenden Forderungen in Höhe des zwischen dem Vertragspartner und der BWK vereinbarten jeweiligen Rechnungsbetrages an die BWK ab. Die BWK ist jederzeit berechtigt, den Drittschuldner von dieser Abtretung zu verständigen.

5.  Bei einer Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme der gelieferten Waren ist der Vertragspartner der BWK verpflichtet, ihr Eigentum geltend zu machen, sie unverzüglich zu verständigen und im Falle einer eigenständigen Geltendmachung durch die BWK, zu der diese zu jederzeit ermächtigt ist, ihr alle Kosten für die Erhaltung ihres Eigentums zu ersetzen.

6.  Die Rücknahme der Ware durch die BWK gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; sämtliche Rechte der BWK aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.

X. Gewährleistung

1.  Nachfolgende Regelungen gelten nicht für Verbrauchergeschäfte. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

2.  Die Gewährleistungspflicht beträgt zwei (2) Jahre und beginnt mit der Übergabe an den Vertragspartner oder im Fall deren Unterbleibens spätestens mit Rechnungslegung. 

3.  Die Behebung von etwaigen Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Gewährleistungszeit.

4.  Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer und unterliegen folglich nicht der zweijährigen Gewährleistung.

5.  Mängel sind unverzüglich nach Übergabe des Vertragsgegenstandes, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit des Mangels, schriftlich unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels gegenüber der BWK anzuzeigen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche als genehmigt.

6.  Der Vertragspartner trägt die Beweislast dafür, dass ein etwaiger Mangel bereits bei Übergabe der erbrachten Leistung vorhanden war.

7.  Die Gewährleistungsverpflichtung der BWK beschränkt sich nach ihrer Wahl auf die Behebung des Mangels, insbesondere nach ihrer Wahl auf Nachbesserung, den Austausch der schadhaften Teile oder die Preisminderung.

8.  Die BWK ist nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn der Vertragspartner seine Zahlungsverpflichtung vollständig erfüllt hat.

XI. Schadensersatz

1.  Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber der BWK sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der BWK, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Pflicht verursacht ist.  Darüber hinaus haftet die BWK nicht für Folgeschäden und entgangenen Gewinn. Die Haftung der BWK bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Ein etwaiger Schadensersatz-anspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein weiterer Fall zwingender Haftung nach Satz 1 oder Satz 3 gegeben ist.

2.  Voraussetzung für etwaige Schadensersatzansprüche gegen die BWK ist die vollständige und rechtzeitige Rüge nach Erkennbarkeit des Schadenseintritts. Dies gilt nicht für Verbraucherverträge.

3.  Der Vertragspartner kann als Schadensersatz zunächst nur Nachbesserung oder den Austausch der Sache/ der Werkes verlangen. Die Wahl der Mangelbeseitigung liegt zunächst bei der BWK. Nur für den Fall, dass beide Schadensbeseitigungsarten unmöglich sind oder diese mit einem unverhältnismäßigen Aufwand für die BWK oder den Vertragspartner verbunden ist, kann der Vertragspartner Geldersatz verlangen.

4.  Der Vertragspartner hat die Verursachung des Schadens und dessen Verschulden durch die BWK zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von einem (1) Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in zwei (2) Jahren nach Gefahrübergang.

5.  Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden an bereits vorhandenen Leitungen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler und bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Vertragspartners. Der Vertragspartner ist verpflichtet, der BWK bautechnische Besonderheiten schriftlich mitzuteilen.

XII. Produkthaftung

1.  Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung, insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise, erwartet werden kann.

2.  Etwaige Regressforderungen, die der Vertragspartner oder ein Dritter aus einem Titel der Produkthaftung gegen die BWK richtet, sind ausgeschlossen. Der Vertragspartner sichert zu, diese Haftungseinschrän-kung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weitergabe zu verpflichten, sowie die BWK überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.

3.  Ersatzansprüche erlöschen binnen fünf (5) Jahren nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens.

4.  Regressansprüche bestehen nur insoweit, als der Vertragspartner den Nachweis erbringt, dass der Fehler vor dem Inverkehrbringen durch den Lieferanten entstanden ist.

5.  Die Haftung der BWK nach dem Produkthaftungsgesetz ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen – auch im Hinblick auf die (dort) vorgeschriebenen Überprüfungen – oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.

XIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1.  Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit deutschen Rechtes – unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und etwaiger internationaler Kollisions-normen – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.

2.  Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem die BWK als Vertragspartner beteiligt ist, ist ausschließlich nach ihrer Wahl die Zuständigkeit der Berliner Gerichte vereinbart. Die BWK kann auch am Sitz des Vertragspartners klagen. Diese Bestimmung gilt nicht für Verbraucherverträge.

3.  Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz der BWK, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

XIV. Sonstiges

1.  Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen die BWK zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

2.  Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt diejenige rechtswirksame Regelung als gewollt und erklärt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung und des ganzen Vertrages unter Berücksichtigung von Treu und Glauben, der Verkehrssitte sowie dem gleichartigen Geschäftsverkehr geltende Gewohnheiten und Bräuche am nächsten kommt. Das gleiche gilt für Vertragslücken.

3.  Alle Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und alle sonstigen das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen der Vertragsparteien haben schriftlich zu erfolgen und sind an die dem Vertragspartner zuletzt bekanntgegebene Anschrift zu richten. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die das Schriftformerfordernis aufhebt.

4.  Die BWK setzt den Vertragspartner darüber in Kenntnis, dass geschäftsbezogene und geschäftsnotwendige Daten im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 28 BDSG) erhoben, gespeichert und verarbeitet werden.

Stand: April 2011

BWK Berliner Wartungs- und Kundendienst GmbH

Gewerbegebiet zum Wasserwerk 4 

15537 Erkner

Tel:                           03362 / 58 61 0

Fax:                          03362 / 58 61 58

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